
Wohl unzählige Frauenherzen schlagen höher, wenn ihnen auf der Straße – oder noch besser im eigenen Schuhregal – die Trophäen mit der roten Sohle entgegenstrahlen.
Mit einem in der Mode- und Markenrechtswelt mit Spannung erwarteten Beschluss vom 10. August 2011 hat nun ein New Yorker Gericht Christian Louboutins beantragte einstweilige Verfügung gegen das Modehaus Yves Saint Laurent abgelehnt. Letzteres möchte in der diesjährigen Kollektion ebenfalls Schuhe mit roter Sohle präsentieren.
Das Gericht begründet die Ablehnung damit, dass ernsthafte Zweifel an der Schutzfähigkeit der US-Marke bestünden. Eine Eintragung beim amerikanischen Patent- und Markenamt hätte nicht erfolgen dürfen. Denn obwohl nach US-Markenrecht grundsätzlich auch Farben schutzfähig seien, müsste dies im Modebereich anderes gesehen werden, da mit der Monopolisierung einer Farbe andere Wettbewerber unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Im konkreten Fall würde nach Auffassung des Gerichts ein Käufer mit der Farbe Rot ohnehin nicht zwangsläufig Schuhe von Louboutin verbinden. Auch würden weder ein schutzwürdiges Muster noch eine Farbkombination vorliegen.
Angesichts des US-Verfahrens stellt sich nun die Frage, wie das Modehaus mit seiner europäischen Gemeinschaftsmarke weiter verfahren wird. Denn: Selbst wenn Louboutin nicht auf Markenverletzung gegen Wettbewerber klagt, besteht nunmehr das Risiko einer Nichtigkeitsklage von Wettbewerbern. Jeder kann nämlich gegen eine Marke klagen, wenn er diese für zu Unrecht geschützt hält.
Am 19. August treffen sich jedenfalls die Parteien vor dem New Yorker Gericht wieder, um über die Frage zu diskutieren, ob das von Louboutin eingeleitete Verfahren nunmehr in eine Nichtigkeitsklage gegen den Schuhhersteller umgewandelt werden kann. Dann wäre möglicherweise die US-Marke bald gelöscht.
Ob eine Richterin anders entschieden hätte?
Mit einem in der Mode- und Markenrechtswelt mit Spannung erwarteten Beschluss vom 10. August 2011 hat nun ein New Yorker Gericht Christian Louboutins beantragte einstweilige Verfügung gegen das Modehaus Yves Saint Laurent abgelehnt. Letzteres möchte in der diesjährigen Kollektion ebenfalls Schuhe mit roter Sohle präsentieren.
Das Gericht begründet die Ablehnung damit, dass ernsthafte Zweifel an der Schutzfähigkeit der US-Marke bestünden. Eine Eintragung beim amerikanischen Patent- und Markenamt hätte nicht erfolgen dürfen. Denn obwohl nach US-Markenrecht grundsätzlich auch Farben schutzfähig seien, müsste dies im Modebereich anderes gesehen werden, da mit der Monopolisierung einer Farbe andere Wettbewerber unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Im konkreten Fall würde nach Auffassung des Gerichts ein Käufer mit der Farbe Rot ohnehin nicht zwangsläufig Schuhe von Louboutin verbinden. Auch würden weder ein schutzwürdiges Muster noch eine Farbkombination vorliegen.
Angesichts des US-Verfahrens stellt sich nun die Frage, wie das Modehaus mit seiner europäischen Gemeinschaftsmarke weiter verfahren wird. Denn: Selbst wenn Louboutin nicht auf Markenverletzung gegen Wettbewerber klagt, besteht nunmehr das Risiko einer Nichtigkeitsklage von Wettbewerbern. Jeder kann nämlich gegen eine Marke klagen, wenn er diese für zu Unrecht geschützt hält.
Am 19. August treffen sich jedenfalls die Parteien vor dem New Yorker Gericht wieder, um über die Frage zu diskutieren, ob das von Louboutin eingeleitete Verfahren nunmehr in eine Nichtigkeitsklage gegen den Schuhhersteller umgewandelt werden kann. Dann wäre möglicherweise die US-Marke bald gelöscht.
Ob eine Richterin anders entschieden hätte?