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Rechtsanwältin Claudia von Selle
Berlin - Paris

New Yorker Gericht - Im Zweiten Weltkrieg gestohlenes Eigentum ist zurückzugeben: auch von jüdischen Verfolgten, auch an deutsche Museen

3/6/2012

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Zwischenstation in einem seit Jahren laufenden Rechtsstreit und fast  könnte man meinen, dass er altestamentarische Qualität habe - streiten die Parteien doch um ein alt-assyrisches, ca. 3200 Jahre altes Goldtäfelchen. Assyrien galt nach dem Buch Jona als feindliche Großmacht und damit schlechtes Omen für die Juden schlechthin (Buch Jona). Vor wenigen Tagen nun ist die Familie des Überlebenden der Shoah, Riven Flamenbaum, von einem New Yorker Gericht zur Rückgabe eben jenes Täfelchens an das Vorderasiatische Museum Berlin verurteilt worden. Eine seltene Konstellation und eine klare Entscheidung der New Yorker Richter zu Gunsten der Eigentumsrechte - und sei es auch das Eigentum eines deutschen Museums.

Das Goldplättchen war aus dem Museum, wo es sich seit 1926 befand, nach dem Einmarsch der Roten Armee 1945 in Verlust geraten. Riven Flamenbaum wiederum hatte das Glück das Konzentrationslager Ausschwitz zu überleben und wanderte kurz darauf nach Amerika aus - mit dem Goldplättchen. Wie genau es in seinen Besitz kam, bleibt wohl für immer unklar, denn Riven Flamenbaum verstarb 2003. Erst nach seinem Tod soll die Familie die Herkunft des Artefaktes im Wert von 20 Millionen Dollar herausgefunden haben. 

Gegen das Rückgabebegehren des deutschen Museums hatte sich die Familie unter anderem damit verteidigt, dass allenfalls die Republik Türkei Eigentumsrechte an dem Goldplättchen ausüben könne, da sie zum Zeitpunkt der Ausgrabung 1913 am Fundort politische Macht auf diesem Gebiet ausgeübt habe. Die Familie meinte auch, dass die sogenannte spoils-of-war doctrine anzuwenden wäre mit der Folge, dass nach damals geltendem sowjetischen Recht, die Eigentumsrechte an Beutekunstobjekten auf die UdSSR übergegangen seien. Erfolg hatten Beklagten mit dieser Argumentation nicht, allerdings gewannen sie erstinstanzlich mit dem Einwand der Verwirkung der Eigentumsrechte, weil das deutsche Museum unverhältnismäßig lange die Geltendmachung der Rückgabeansprüche verzögert habe. Diese Entscheidung aus 2010 ist nun vom Berufungsgericht aufgehoben worden. Die Familie möchte allerdings gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen.

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