Der Bundesgerichtshof hat die Klage eines Erben zurückgewiesen, dessen Vater wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch diverse Presseartikel auf Schadenersatz geklagt hatte. Die Klage des Vaters ging bei Gericht per Fax einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes steht bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Genugtuung kann aber nicht mehr erfolgen, wenn der Geschädigte verstirbt, bevor die Entschädigung gezahlt wird. Deshalb besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im Allgemeinen nicht fort.
Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, hat das Gericht allerdings offen gelassen.
BGH, Urt. v. 29. 4. 2014 – VI ZR 246/12
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes steht bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Genugtuung kann aber nicht mehr erfolgen, wenn der Geschädigte verstirbt, bevor die Entschädigung gezahlt wird. Deshalb besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im Allgemeinen nicht fort.
Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, hat das Gericht allerdings offen gelassen.
BGH, Urt. v. 29. 4. 2014 – VI ZR 246/12