Das Restitutionsrecht bleibt spannend: Erneut hatte der Bundesgerichtshof zur Frage des Ausschlusses des Zivilrechts bei anwendbarem Vermögensgesetz zu entscheiden (siehe hierzu blog vom 19.03.2012 auf dieser website zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Hans-Sachs-Posterkollektion). Erneut hat der Bundesgerichtshof einem Rückgabebegehren nach zivilrechtlichen Regeln statt gegeben. Erneut verbietet sich hieraus jede Verallgemeinerung.
Die 1791 gegründete Sing-Akademie fordert seit Jahren das Gebäude des Maxim-Gorki Theaters zurück, das duch die DDR rechtswidrig entzogen worden sei. Entschlossen und wach beschritt die Sing-Akademie hierfür nicht nur den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten nach dem Vermögens-gesetz, sondern gleichzeitig vor den Zivilgerichten mit einer sogenannten Grundbuchberichti-gungsklage gegen das bis dato eingetragene Land Berlin.
Während die Klage nach öffentlichem Recht vor dem Bundesverwaltungsgericht noch anhängig ist, war der Bundesgerichtshof schneller mit seiner Entscheidung.
Zwar wird ein zivilrechtlicher Anspruch wie der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB grundsätzlich vom Vermögensgesetz verdrängt, wenn eine Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht oder durch eine Behörde der DDR vorliegt.
Der Bundesgerichtshof vertritt jedoch die Auffassung, dass die Sing-Akademie aufgrund der besonderen Umstände des Falles weder durch die sowjetische Besatzungsmacht, noch durch die Behörden der DDR enteignet worden sei. Weder die zunächst erfolgte Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht, noch die spätere Übergabe der Verwaltung der Sing-Akademie an die Behörden der DDR, noch deren Buchung als Eigentum des Volkes 1961 seien als Enteignungsmaßnahmen zu werten.
BGH-Urteil vom 7. Dezember 2012 – V ZR 180/11,
Die 1791 gegründete Sing-Akademie fordert seit Jahren das Gebäude des Maxim-Gorki Theaters zurück, das duch die DDR rechtswidrig entzogen worden sei. Entschlossen und wach beschritt die Sing-Akademie hierfür nicht nur den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten nach dem Vermögens-gesetz, sondern gleichzeitig vor den Zivilgerichten mit einer sogenannten Grundbuchberichti-gungsklage gegen das bis dato eingetragene Land Berlin.
Während die Klage nach öffentlichem Recht vor dem Bundesverwaltungsgericht noch anhängig ist, war der Bundesgerichtshof schneller mit seiner Entscheidung.
Zwar wird ein zivilrechtlicher Anspruch wie der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB grundsätzlich vom Vermögensgesetz verdrängt, wenn eine Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht oder durch eine Behörde der DDR vorliegt.
Der Bundesgerichtshof vertritt jedoch die Auffassung, dass die Sing-Akademie aufgrund der besonderen Umstände des Falles weder durch die sowjetische Besatzungsmacht, noch durch die Behörden der DDR enteignet worden sei. Weder die zunächst erfolgte Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht, noch die spätere Übergabe der Verwaltung der Sing-Akademie an die Behörden der DDR, noch deren Buchung als Eigentum des Volkes 1961 seien als Enteignungsmaßnahmen zu werten.
BGH-Urteil vom 7. Dezember 2012 – V ZR 180/11,