Das Kunstwerk im Zeitalter seiner technischen Reproduzierbarkeit – Dem Philosophen Walter Benjamin (1892 bis 1940) zufolge, der das Phänomen in seiner gleichnamigen Schrift aus dem Jahre 1936 untersucht hat, zerstört die Vervielfältigung des Kunstwerks seine Aura: Die Möglichkeit unbegrenzter Reproduktion führe zu einer „Entwertung des Originals“. Dies wird der französische Avantgardist und Objektkünstler Marcel Duchamp (1887 bis 1968) voraus geahnt haben, als er sein ready-made „Fountain“, ein Urinoir, mit „R. Mutt“ signierte.
Mit der Ausstellung dieses (1917) und anderer Gebrauchsgegenständen mag Duchamp den bürgerlichen Kunstbegriff zerschmettert haben. Die rechtliche Begriffswelt gerät durch solcherlei Bilderstümerei noch lange nicht ins Wanken: Die Signatur auf dem Pissoir ist juristisch eine Urkunde. Auch die Signatur unter Pseudonym („R. Mutt“) ändert daran nichts. Die „Fountain“ wird infolgedessen nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Urhebergesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Nachahmung geschützt (näher v. Selle/v. Selle, Illegaler Kunsthandel Teil 1: Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken beim Handel mit Kunst und sonstigen Kulturgütern, 2007).
Schwieriger liegen die Dinge, wenn auch die Signatur technisch reproduziert wird. Skulpturen werden gewöhnlich mehrfach gegossen. Die Mehrfachgüsse sind „echt“, wenn sie von dem Bildhauer „autorisiert“ worden sind, was sich im Nachhinein nicht immer ohne weiteres feststellen lässt. Das bietet Kriminellen ein lohnendes Betätigungsfeld. Im August 2009 hat die Polizei bei Mainz ein geheimes Lager mit rund 1000 gefälschten Bronzen des Bildhauers Alberto Giacometti (1901 bis 1966) ausgehoben, die auf dem Markt zu Millionenpreisen angeboten worden waren. Solcherlei Machenschaften schädigen auch den redlichen Sammler. Sobald der Fälschungsverdacht im Raum steht, ist die Skulptur praktisch wertlos.
Vor dieser Ausgangslage hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden (Urteil v. 29. Juni 2011 – 15 U 195/08). Hier erhob der Künstler nämlich selbst den Vorwurf, die von dem Kläger erworbene Bronzeskulptur sei ein nicht autorisierter Nachguss („Raubguss“), woraufhin ihn dieser kurzerhand auf Unterlassung der Behauptung verklagte.
Die auf „unerlaubte Handlung“ (§§ 823 ff. BGB) gestützte Klage blieb in zweiter Instanz ohne Erfolg: Auf Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) konnte der Kläger den Unterlassungsanspruch nicht stützen, weil das Eigentum an der Skulptur als solches durch den Fälschungsvorwurf nicht beeinträchtigt wird. Der mit der Behauptung des Künstlers verbundene Wertverlust half dem Kläger nichts, da das Vermögen nicht zu den „absolut“ geschützten Rechtsgütern in § 823 Abs. 1 BGB gehört.
Schließlich verfing auch der Kunstgriff des Klägers nicht, der in der Behauptung des Künstlers eine Verletzung seiner Sammlerehre sah. Zwar ist die Ehre als „absolutes“ Rechtsgut vor unerlaubten Handlungen geschützt. Auch muss der Urheber einer ehrenrührigen Behauptung grundsätzlich deren Richtigkeit beweisen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB). Diesen Beweis konnte der Künstler jedoch zur Überzeugung des Oberlandesgerichts führen. Der Senat konnte daher offen lassen, ob einem Künstler die Behauptung eines Raubgusses auch dann zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen (§ 193 StGB, §§ 16 Abs.1, § 97 UrhG) erlaubt sein muss, wenn sich weder beweisen noch widerlegen lässt, dass es sich bei der fraglichen Skulptur um eine solche handelt.
Mit der Ausstellung dieses (1917) und anderer Gebrauchsgegenständen mag Duchamp den bürgerlichen Kunstbegriff zerschmettert haben. Die rechtliche Begriffswelt gerät durch solcherlei Bilderstümerei noch lange nicht ins Wanken: Die Signatur auf dem Pissoir ist juristisch eine Urkunde. Auch die Signatur unter Pseudonym („R. Mutt“) ändert daran nichts. Die „Fountain“ wird infolgedessen nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Urhebergesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Nachahmung geschützt (näher v. Selle/v. Selle, Illegaler Kunsthandel Teil 1: Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken beim Handel mit Kunst und sonstigen Kulturgütern, 2007).
Schwieriger liegen die Dinge, wenn auch die Signatur technisch reproduziert wird. Skulpturen werden gewöhnlich mehrfach gegossen. Die Mehrfachgüsse sind „echt“, wenn sie von dem Bildhauer „autorisiert“ worden sind, was sich im Nachhinein nicht immer ohne weiteres feststellen lässt. Das bietet Kriminellen ein lohnendes Betätigungsfeld. Im August 2009 hat die Polizei bei Mainz ein geheimes Lager mit rund 1000 gefälschten Bronzen des Bildhauers Alberto Giacometti (1901 bis 1966) ausgehoben, die auf dem Markt zu Millionenpreisen angeboten worden waren. Solcherlei Machenschaften schädigen auch den redlichen Sammler. Sobald der Fälschungsverdacht im Raum steht, ist die Skulptur praktisch wertlos.
Vor dieser Ausgangslage hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden (Urteil v. 29. Juni 2011 – 15 U 195/08). Hier erhob der Künstler nämlich selbst den Vorwurf, die von dem Kläger erworbene Bronzeskulptur sei ein nicht autorisierter Nachguss („Raubguss“), woraufhin ihn dieser kurzerhand auf Unterlassung der Behauptung verklagte.
Die auf „unerlaubte Handlung“ (§§ 823 ff. BGB) gestützte Klage blieb in zweiter Instanz ohne Erfolg: Auf Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) konnte der Kläger den Unterlassungsanspruch nicht stützen, weil das Eigentum an der Skulptur als solches durch den Fälschungsvorwurf nicht beeinträchtigt wird. Der mit der Behauptung des Künstlers verbundene Wertverlust half dem Kläger nichts, da das Vermögen nicht zu den „absolut“ geschützten Rechtsgütern in § 823 Abs. 1 BGB gehört.
Schließlich verfing auch der Kunstgriff des Klägers nicht, der in der Behauptung des Künstlers eine Verletzung seiner Sammlerehre sah. Zwar ist die Ehre als „absolutes“ Rechtsgut vor unerlaubten Handlungen geschützt. Auch muss der Urheber einer ehrenrührigen Behauptung grundsätzlich deren Richtigkeit beweisen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB). Diesen Beweis konnte der Künstler jedoch zur Überzeugung des Oberlandesgerichts führen. Der Senat konnte daher offen lassen, ob einem Künstler die Behauptung eines Raubgusses auch dann zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen (§ 193 StGB, §§ 16 Abs.1, § 97 UrhG) erlaubt sein muss, wenn sich weder beweisen noch widerlegen lässt, dass es sich bei der fraglichen Skulptur um eine solche handelt.