In seiner Entscheidung vom 30.12.2011 hat das OLG Düsseldorf eine Genehmigungspflicht für die Veröffentlichung der Fotografien von Manfred Tischer im Rahmen der Ausstellung "Joseph Beuys - Unveröffentlichte Fotografien von Manfred Tischer" im Museum Schloss Moyland durch Beuys oder die Beuys-Erbin angenommen. Die Beuys-Erbin hatte der Ausstellung nicht zugestimmt. Die Fotoserie hätte deshalb nicht ausgestellt werden dürfen.
Warum?
Die bis dato unveröffentlichte Fotoserie von Manfred Tischer „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet, 1964" zeigt Joseph Beuys in einer künstlerischen Aktion in der ZDF-Live-Sendung „Die Drehscheibe" am 11.12.1964. Beuys hatte die Aufnahmen seinerzeit nicht genehmigt.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorft stellt diese Fotoserie aber keine freie Bearbeitung der Aktionskunst von Beuys dar. Durch die Fotografien sei das Beuys-Aktionskunstwerk mit den Mitteln der Fotografie zwar umgestaltet worden, diese hätten sich jedoch nicht so weit von der Aktionskunst entfernt, dass eine freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliege. So zeigten die Fotografien nicht nur die besondere Form der Anordnung der Gegenstände, sondern auch die Handlungsabläufe.
Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung ist die oft schwierige Abgrenzung zwischen § 23 UrhG - der genehmigungspflichtigen Bearbeitung und Umgestaltung eines Werkes und dessen genehmigungsfreier Benutzung gemäß § 24 UrhG (außer Werken der Musik).
Eine freie Benutzung eines Werkes liegt vor, wenn das neue Werk einen ausreichend großen Abstand zum ursprünglichen Werk aufweist oder wie der Bundesgerichtshof ausgedrückt hat:
...wo die Individualität des benutzten Werkes in den Hintergrund tritt und gegenüber der Individualität des neugeschaffenen Werkes verblasst. (vgl. BGHZ 141, 280).
Warum?
Die bis dato unveröffentlichte Fotoserie von Manfred Tischer „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet, 1964" zeigt Joseph Beuys in einer künstlerischen Aktion in der ZDF-Live-Sendung „Die Drehscheibe" am 11.12.1964. Beuys hatte die Aufnahmen seinerzeit nicht genehmigt.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorft stellt diese Fotoserie aber keine freie Bearbeitung der Aktionskunst von Beuys dar. Durch die Fotografien sei das Beuys-Aktionskunstwerk mit den Mitteln der Fotografie zwar umgestaltet worden, diese hätten sich jedoch nicht so weit von der Aktionskunst entfernt, dass eine freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliege. So zeigten die Fotografien nicht nur die besondere Form der Anordnung der Gegenstände, sondern auch die Handlungsabläufe.
Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung ist die oft schwierige Abgrenzung zwischen § 23 UrhG - der genehmigungspflichtigen Bearbeitung und Umgestaltung eines Werkes und dessen genehmigungsfreier Benutzung gemäß § 24 UrhG (außer Werken der Musik).
Eine freie Benutzung eines Werkes liegt vor, wenn das neue Werk einen ausreichend großen Abstand zum ursprünglichen Werk aufweist oder wie der Bundesgerichtshof ausgedrückt hat:
...wo die Individualität des benutzten Werkes in den Hintergrund tritt und gegenüber der Individualität des neugeschaffenen Werkes verblasst. (vgl. BGHZ 141, 280).