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Rechtsanwältin Claudia von Selle
Berlin - Paris

Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vererblich

2/5/2014

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Der Bundesgerichtshof hat die Klage eines Erben zurückgewiesen, dessen Vater wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch diverse Presseartikel auf Schadenersatz geklagt hatte. Die Klage des Vaters ging bei Gericht per Fax einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes steht bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Genugtuung kann aber nicht mehr erfolgen, wenn der Geschädigte verstirbt, bevor die Entschädigung gezahlt wird. Deshalb besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im Allgemeinen nicht fort.

Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, hat das Gericht allerdings offen gelassen.
BGH, Urt. v. 29. 4. 2014 – VI ZR 246/12
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October 22nd, 2013

22/10/2013

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Bei älteren Grundstücksbelastungen durch Dienstbarkeiten ist oft zu beobachten, dass sie dem Berechtigten aufgrund veränderter Umstände keinerlei Vorteil mehr bieten. Im zu entscheidenden Fall war ein 1931 bestelltes Fahr-, Geh- und Viehtriebsrecht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Erschließung des begünstigten Grundstücks mittlerweile über ein hinzuerworbenes Grundstück des Berechtigten erfolgt und die auf dem begünstigten Grundstück betriebene Landwirtschaft aufgegeben worden war. In diesem und vergleichbaren Fällen hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks ein berechtigtes Interesse daran, die Belastung aus dem Grundbuch zu bekommen. Das Gesetz billigt dem Grundstückseigentümer deshalb einen Löschungsanspruch gegen den Berechtigten zu (§§ 894, 1019, 1090 BGB).

Prozessual ergibt sich für den Grundstückseigentümer daraus allerdings das Problem, dass er den Vorteil des Berechtigten, um seine Löschungsklage schlüssig begründen zu können, als wertlos darlegen muss. Verliert der Eigentümer in erster Instanz und will er in Berufung gehen, hat er dementsprechend schon Schwierigkeiten, die erforderliche Berufungssumme von über 600 Euro glaubhaft zu machen (§ 511 Abs. 2 und 3 ZPO). Dieses Dilemma hat das Landgericht im Fall dazu genutzt, die Berufung des Grundstückseigentümers als unzulässig zu verwerfen: Wenn der Berechtigte das belastete Grundstück nicht mehr benötige und nutze, liege dessen Wertbeeinträchtigung unter der Berufungssumme.

Der Bundesgerichtshof hat die Argumentation des Landgerichts nicht akzeptiert. Für die Ermittlung des Wertverlusts sei der Wert des Grundstücks mit der Dienstbarkeit mit demjenigen ohne die Dienstbarkeit zu vergleichen. Dabei komme es nicht allein darauf an, ob der Berechtigte die Dienstbarkeit aktuell noch ausübe. Vielmehr müsse in die Bewertung auch einbezogen werden, dass die Dienstbarkeit auch zukünftig die Benutzung des belasteten Grundstücks ermögliche, sei es durch den Berechtigten oder im Fall einer Grunddienstbarkeit auch durch dessen Rechtsnachfolger.

 

BGH Beschluss vom 12. September 2013 – V ZB 1/13

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Bundesrat hat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet

29/9/2013

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Es war ein Ärgernis in den letzten Jahren und wohl jeder Rechtsanwalt hatte bereits einen verzweifelten Mandanten, der Adressat einer sogenannten Massenabmahnungen geworden war.  Nach den statistischen Erhebungen des Vereins gegen den Abmahnwahn e. V. im Jahr 2011 sind über 218 000 Abmahnungen mit einem Gesamtforderungsvolumen von über 165 Millionen Euro versandt worden bei einer durchschnittlichen Zählerquote von knapp 40 Prozent.

Der Gesetzgeber hat nun reagiert und das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Künftig kostet eine Abmahnung in der Regel knapp 148 Euro, nach dem Urheberrechtsgesetz werden die Anwaltskosten bei bestimmten Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1000 Euro begrenzt wird. Außerdem können Verbraucher künftig nicht mehr an einem beliebigen Gericht verklagt werden, sondern nur noch am eigenene Wohnsitz. Außerdem wird, ebenso wie für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, durch Einführung eines Gegenanspruchs die Position des Abgemahnten gegenüber einem unberechtigt oder unwirksam Abmahnenden gestärkt.

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Wer denkt bei roten Sohlen nicht an Christian Louboutin?

17/8/2011

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Wohl unzählige Frauenherzen schlagen höher, wenn ihnen auf der Straße – oder noch besser im eigenen Schuhregal – die Trophäen mit der roten Sohle  entgegenstrahlen.

Mit einem in der Mode- und Markenrechtswelt mit Spannung erwarteten Beschluss vom 10. August 2011 hat nun ein New Yorker Gericht Christian Louboutins beantragte einstweilige Verfügung gegen das Modehaus Yves Saint Laurent abgelehnt. Letzteres möchte in der diesjährigen Kollektion ebenfalls Schuhe mit roter Sohle präsentieren.

Das Gericht begründet die Ablehnung damit, dass ernsthafte Zweifel an der Schutzfähigkeit der US-Marke bestünden. Eine Eintragung beim amerikanischen Patent- und Markenamt hätte nicht erfolgen dürfen. Denn obwohl nach US-Markenrecht grundsätzlich auch Farben schutzfähig seien, müsste dies im Modebereich anderes gesehen werden, da mit der Monopolisierung einer Farbe andere Wettbewerber unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.  Im konkreten Fall würde nach Auffassung des Gerichts ein Käufer mit der Farbe Rot ohnehin nicht zwangsläufig Schuhe von Louboutin verbinden. Auch würden weder ein schutzwürdiges Muster noch eine Farbkombination vorliegen.

Angesichts des US-Verfahrens stellt sich nun die Frage, wie das Modehaus mit seiner europäischen Gemeinschaftsmarke weiter verfahren wird. Denn: Selbst wenn Louboutin nicht auf Markenverletzung gegen Wettbewerber klagt, besteht nunmehr das Risiko einer Nichtigkeitsklage von Wettbewerbern. Jeder kann nämlich gegen eine Marke klagen, wenn er diese für zu Unrecht geschützt hält.

Am 19. August treffen sich jedenfalls die Parteien vor dem New Yorker Gericht wieder, um über die Frage zu diskutieren, ob das von Louboutin eingeleitete Verfahren nunmehr in eine Nichtigkeitsklage gegen den Schuhhersteller umgewandelt werden kann. Dann wäre möglicherweise die US-Marke bald gelöscht.

Ob eine Richterin anders entschieden hätte?


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