Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes steht bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Genugtuung kann aber nicht mehr erfolgen, wenn der Geschädigte verstirbt, bevor die Entschädigung gezahlt wird. Deshalb besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im Allgemeinen nicht fort.
Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, hat das Gericht allerdings offen gelassen.
BGH, Urt. v. 29. 4. 2014 – VI ZR 246/12