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Rechtsanwältin Claudia von Selle
Berlin - Paris

Regeln für Kunsthandel: Interview auf 3sat

31/7/2014

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3sat: Kulturzeit. Kunst wäscht weißer
Von Kunsthandel, Korruption, Geldwäsche

Das 3sat-Magazin Kulturzeit berichtete über Kunst als neue Währung am globalen Markt. Hier die die Veröffentlichung des Magazins mit einem Link zum Video: "Auf Kunstschauen wie der Art Basel Miami Beach werden Millionen-Umsätze gemacht, mit Gewinnmargen wie im Drogen- und Waffenhandel. Der internationale Kunstmarkt - ein Tummelplatz für Geldwäsche und Korruption?
Jährlich werden geschätzte 40 Milliarden US-Dollar mit Kunst aller Art umgesetzt, doch wer was wann mit welchem Geld kauft, darüber gibt es nur wenige Informationen. ...

Die Rechtsanwältin und Kunstmarktexpertin Claudia von Selle arbeitete ein Regelwerk aus, das verbindlich werden sollte. Demnach sollten bei jedem Verkauf Herkunft des Geldes, Provenienz der Kunst sowie Identität von Käufer und Verkäufer nachgeprüft werden. Doch die Verpflichtung zur Selbstregulierung scheiterte: Die Kunstwelt bekam kalte Füße und stieg kurzerhand aus."


Das Interview auf 3sat in "Kulturzeit"/8.7.2014 (Link zur 3sat Mediathek)

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Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vererblich

2/5/2014

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Der Bundesgerichtshof hat die Klage eines Erben zurückgewiesen, dessen Vater wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch diverse Presseartikel auf Schadenersatz geklagt hatte. Die Klage des Vaters ging bei Gericht per Fax einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes steht bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Genugtuung kann aber nicht mehr erfolgen, wenn der Geschädigte verstirbt, bevor die Entschädigung gezahlt wird. Deshalb besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im Allgemeinen nicht fort.

Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, hat das Gericht allerdings offen gelassen.
BGH, Urt. v. 29. 4. 2014 – VI ZR 246/12
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BGH: Haftungsausschluss bei Unechtheit eines Kunstwerk durch Auktionhaus unwirksam

9/10/2013

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Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses wirksam ist, die eine Haftung des Auktionshauses für Sachmängel weitgehend ausschließt. 

Der Kläger hatte eine Skulptur erworben, deren Unechtheit sich nach dem Auktionserwerb herausstellte. 
Das Auktionshaus hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Haftungsausschluß wie folgt vorgesehen:

"Gewährleistung, Haftung 

a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. […]

b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last…
" 

Der BGH hält diesen Gewährleistungsausschluß wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB für unwirksam, da in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, nicht zulässig ist. Die fragliche Klausel bezieht jedoch bereits nach ihrem Wortlaut auch solche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände unzulässig in ihren Geltungsbereich ein. 

BGH Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12

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Menschliche Überreste in Deutschen Museen - Pressemitteilung des Deutschen Museumsbundes

25/4/2013

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2013__april_24_anlage_zur_pm_human_remains.pdf
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2013__april_24_pm_human_remains.pdf
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Der Deutsche Museumsbund e.V., die bundesweite Interessensvertretung der deutschen Museen und ihrer Mitarbeiter, hat jetzt in Berlin die Online-Publikation „Empfehlungen zum Umgang mit menschlichen Überresten in Museen und Sammlungen“ vorgestellt. Die Publikation soll den für die Sammlungen direkt Verantwortlichen wie auch den Trägern der Einrichtungen dienen - sowohl als Handreichung im täglichen Umgang mit menschlichen Überresten, auch solchen außereuropäischer Herkunft, als auch bei Fragen zu Rückgabeforderungen.

Die „Empfehlungen“ stehen in der Tradition der Leitfäden des DeutschenMuseumsbundes, von denen bislang neun veröffentlicht wurden, u.a. zu Themen wieVermittlungsarbeit, Volontariat, Dokumentation und nachhaltiges Sammeln. Die„Empfehlungen“ können in deutscher und englischer Sprache auf der Website desDeutschen Museumsbunds unter www.museumsbund.de heruntergeladen werden. Hierfinden sich außerdem viele weitere Informationen und Dokumente zum Thema. Die
Erarbeitung der Online-Publikation wurde unterstützt durch den Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Die englische Übersetzung wurde
ermöglicht durch den Übersetzungsdienst des Auswärtigen Amtes.

Die „Empfehlungen zum Umgang mit menschlichen Überresten in Museen und
Sammlungen“ wurden seit Sommer 2011 von Wissenschaftlern einer interdisziplinären
Arbeitsgruppe des Deutschen Museumsbundes unter der Leitung von Prof. Dr. Wiebke
Ahrndt, Vizepräsidentin des Deutschen Museumsbunds und Direktorin des Übersee-
Museums in Bremen, erarbeitet. Der Arbeitsgruppe gehörten Ethnologen, Archäologen,
Anthropologen, Medizinhistoriker, Kulturwissenschaftler, Juristen und Ethiker an. Die
Mitglieder der Arbeitsgruppe stehen zukünftig bei weiteren fachlichen Fragen als
Ansprechpartner zur Verfügung. Sie können Möglichkeiten der Konfliktlösung aufzeigen,
werden jedoch keine Entscheidungen treffen oder als Ethik-Kommission auftreten.

„Angesichts der komplexen und sensiblen Thematik gibt es keine Patentlösungen“,
betonte der Präsident des Deutschen Museumsbundes, Dr. Volker Rodekamp, bei der
Vorstellung in Berlin. „Wir befinden uns am Anfang der Diskussion, nicht an ihrem Ende.
Wünschenswert ist, dass jedes betroffene Museum eigene Richtlinien zum Umgang mit
menschlichen Überresten erarbeitet. Dafür kann unsere Publikation die Basis bieten“.

Bewusst wird in den Empfehlungen der Ausdruck menschliche Überreste anstelle des
inzwischen eher gebräuchlichen englischen Begriffs human remains verwendet. „Der
deutsche Ausdruck, der uns aus der Formulierung sterbliche Überreste vertraut ist, führt
uns deutlich vor Augen, wovon hier in der Regel die Rede ist: von verstorbenen Menschen.
Anders als der Distanz schaffende englische Begriff berührt uns der Ausdruck menschliche
Überreste emotional. Das ist auch beabsichtigt, denn dies trägt zu einer Sensibilisierung
bei“, so Prof. Dr. Wiebke Ahrndt, Leiterin der Arbeitsgruppe und Vizepräsidentin des
Deutschen Museumsbundes.

In vielen Museen und Sammlungen werden menschliche Überreste aus der ganzen Welt
bewahrt. Dabei sind die Sammlungsbestände sehr heterogen: Skelette und Skelettteile
sind Bestandteile vieler archäologischer Sammlungen, werden aber auch in
anthropologischen Sammlungen bewahrt. Medizinhistorische sowie Universitätssammlungen
beherbergen meist anatomisch-pathologische Präparate menschlicher
Körper. Vor allem in ethnologischen Museen/Sammlungen finden sich in unterschiedlicher
Weise bearbeitete menschliche Überreste wie Schrumpfköpfe, tatauierte Köpfe, Skalp-
Locken, Mumien oder Knochenflöten. Zu nennen sind auch (Ritual-) Gegenstände, in die
menschliche Überreste, wie beispielsweise Haare, Knochen oder Zähne eingearbeitet sind.
Der Aufbau der Publikation trägt der Komplexität der Sammlungsbestände und den damit
verbundenen Fragestellungen Rechnung. Den eigentlichen Handlungsempfehlungen in
Kapitel 4 der Publikation sind sowohl Adressaten und Begriffe (Kapitel 2) als auch fünf
Hintergrundbeiträge (Kapitel 3) vorangestellt. Die Beiträge der physischen Anthropologie,
der Ethnologie und der Rechtswissenschaften geben einen Überblick über die jeweils
relevanten Fragestellungen. Der letztgenannte Beitrag beschäftigt sich ausführlich mit
Rückgabefragen. Er kann deshalb auch als Hilfestellung bei der juristischen Bewertung
von Rückgabeforderungen dienen. Umrahmt werden diese drei Hintergrundbeiträge von
einem Überblick über die Geschichte der Sammlungen und von einem Beitrag zu ethischen
Grundsätzen.

Dabei macht besonders die Beschäftigung mit den juristischen
Fragestellungen deutlich, dass allein aus rechtlicher Sicht keine zufriedenstellenden
Antworten insbesondere im Zusammenhang mit Rückgabeforderungen gegeben werden
können. Vielmehr sind es häufig Fragen der Ethik, die im Umgang mit menschlichen
Überresten und mit den Nachfahren bedeutsam sind. Relevante Fragen zum Umgang mit
menschlichen Überresten werden in Kapitel 4 entlang der vier Hauptaufgaben eines
Museums - Sammeln, Bewahren, Forschen, Vermitteln - bearbeitet. Aufgrund zunehmend
auftretender Forderungen werden zudem Aspekte zur Rückgabe behandelt.

Die Empfehlungen sollen Entscheidungen für einen verantwortungsvollen Umgang mit
menschlichen Überresten in der Museums- und Sammlungsarbeit erleichtern.
„Empfehlungen zum Umgang mit menschlichen Überresten in Museen und
Sammlungen“, Deutscher Museumsbund e.V. (Hrsg.), Berlin 2013
Download unter: www.museumsbund.de

Arbeitsgruppe Human Remains im Auftrag des Vorstandes des Deutschen
Museumsbundes: Wiebke Ahrndt, Claus Deimel, Michael Geißdorf, Christian Lenk,
Susanne Roeßiger, Wilfried Rosendahl, Anja Schaluschke, Markus Schindlbeck, Thomas
Schnalke, Carola Thielecke, Claudia von Selle, Anne Wesche, Ursula Wittwer-Backofen
Gefördert vom Beauftragen der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgrund eines
Beschlusses des Deutschen Bundestages
Englische Übersetzung: Übersetzungsdienst des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik
Deutschland
Kontakt für Medienvertreter:
Anja Schaluschke
Deutscher Museumsbund e.V.
030/84 10 95 17
E-Mail: office@museumsbund.de
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Menschliche Überreste in deutschen Museen - rechtliche Freiräume, moralische Ansprüche - KUR 5/2012

24/2/2013

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Bereits seit einigen Jahren beschäftigt nicht nur deutsche, sondern vor allem auch britische und französische, Museen die Frage, wie mit Anträgen vorrangig aus Australien und Afrika umgegangen werden soll, die hauptsächlich Schädel und Knochen ihrer Vorfahren zurückführen möchten, die meistens Ende des 19./Beginn des 20. Jahrhunderts auf zum Teil höchstkritische Weise nach Europa gelangten, um dem hiesige Wissenschaftsinteresse zu dienen. Rechtlich gilt es jetzt Pionierarbeit zu leisten, denn international verbindliche Regelungen gibt es hierzu so gut wie keine. Wohl auch deshalb ist der Diskurs der Beteiligten bislang noch stark politisch und emotional dominiert. Umso drängender stellen sich Grundsatzfragen der Moral.

Die Veröffentlichung unseres Artikels auf dieser website erfolgt mit freundlicher Genehmigung der  Zeitschrift für Kunst und Recht.
menschliche_berreste_in_deutschen_museen_kur_5-2012.pdf
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der schnellere Weg: Sing-Akademie zu Berlin erhält Gebäude des Maxim-Gorki Theaters nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs zurück

7/12/2012

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Das Restitutionsrecht bleibt spannend: Erneut hatte der Bundesgerichtshof zur Frage des Ausschlusses des Zivilrechts bei anwendbarem Vermögensgesetz zu entscheiden (siehe hierzu blog vom 19.03.2012 auf dieser website zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Hans-Sachs-Posterkollektion). Erneut hat der Bundesgerichtshof einem Rückgabebegehren nach zivilrechtlichen Regeln statt gegeben. Erneut verbietet sich hieraus jede Verallgemeinerung.

Die 1791 gegründete Sing-Akademie fordert seit Jahren das Gebäude des Maxim-Gorki Theaters zurück, das duch die DDR rechtswidrig entzogen worden sei. Entschlossen und wach beschritt die Sing-Akademie hierfür nicht nur den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten nach dem Vermögens-gesetz, sondern gleichzeitig vor den Zivilgerichten mit einer sogenannten Grundbuchberichti-gungsklage gegen das bis dato eingetragene Land Berlin.

Während die Klage nach öffentlichem Recht vor dem Bundesverwaltungsgericht noch anhängig ist, war der Bundesgerichtshof schneller mit seiner Entscheidung.

Zwar wird ein zivilrechtlicher Anspruch wie der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB grundsätzlich vom Vermögensgesetz verdrängt, wenn eine Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht oder durch eine Behörde der DDR vorliegt.

Der Bundesgerichtshof vertritt jedoch die Auffassung, dass die Sing-Akademie aufgrund der besonderen Umstände des Falles weder durch die sowjetische Besatzungsmacht, noch durch die Behörden der DDR enteignet worden sei. Weder die zunächst erfolgte Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht, noch die spätere Übergabe der Verwaltung der Sing-Akademie an die Behörden der DDR, noch deren Buchung als Eigentum des Volkes 1961 seien als Enteignungsmaßnahmen zu werten.

BGH-Urteil vom 7. Dezember 2012 – V ZR 180/11,
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relaunch website "www.stiftung-bildhauerei.de"

10/11/2012

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Nach der feinen und schönen Vernissage am 27.10.2012 in den neuen Räumen der Stiftung für Bildhauerei, freuen wir uns nun, auch multimedial wieder auf aktuellem Stand zu kommunizieren.
Seit wenigen Tagen ist die neue website der Stiftung für Bildhauerei online.

Wer also wissen möchte, welche Bildhauer sich hinter den abgebildeten Skulpturen verbergen, den darf ich hiermit auf die website der Stiftung für Bildhauerei einladen. Im Original sind diese Skulpturen übrigens in den neuen Räumen der Stiftung in der Reichsstraße in Berlin  zu besichtigen.
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Charité Human Remains Project-wissenschaftlicher workshop vom 4.-6.Oktober in Berlin

7/10/2012

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Bild aus dem Anatomie-Hörsaal der Charité, Foto: CvS
Vor fast genau einem Jahr hat die Charité 20 Schädel aus eigenen Beständen an Namibia zurückgegeben. Die Schädel stammen von Afrikanern der Stämme der Herero und Nama, die im Aufstand gegen die deutschen Kolonialisten vor rund 100 Jahren ihr Leben gelassen hatten (siehe blog auf dieser website vom 1.Oktober 2011).

Nun, ein Jahr später, war die Antwort der Charité auf die teilweise tumultartigen Szenen bei der Übergabezeremonie im Oktober 2011 ihrem Ruf entsprechend ein internationaler wissenschaftlicher workshop mit dem Thema: „Sammeln und Bewahren, Erforschen und Zurückgegeben – Human Remains aus der Kolonialzeit in akademischen und musealen Sammlungen“, der vom 4.-6.Oktober in Berlin statt fand.

Gleichzeitig war diese Veranstaltung die erste öffentliche Präsentation, eine Art Preview, der Richtlinien, die die Kommission des Deutschen Museumsbundes in gut einem Jahr erarbeitet hat und deren online-Schaltung für Anfang 2013 vorgesehen ist. Frau Prof. Wiebke Ahrndt, Vorsitzende dieser Kommission und Vize-Präsidentin des Deutschen Museumsbund, war dann auch nicht unzufrieden mit den Reaktionen des Auditoriums, zeigten sie doch, dass die Kommission mit ihren Überlegungen die wesentlichen Aspekte berücksichtigt hat. In einigen Punkten ist sie auch über den derzeitigen internationalen Diskurs hinausgegangen und könnte neue Standards setzen. So kennen die Richtlinien, im Unterschied etwa zum britischen pendant, keine zeitliche Eingrenzung für das Alter der menschlichen Überreste, die Gegenstand der Richtlinien sind. Neu ist auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ethischen Kriterien bei der Einzelfallprüfung. Bislang wurde die Berücksichtigung ethischer Gesichtspunkte lediglich postuliert, ohne jedoch deren entscheidenden Kritierien zu benennen. Erwartungsgemäß war die Definition des von der Kommission entwickelten Begriffes des „Unrechtskontexts“ der am Meisten diskutierte Aspekt der Richtlinien.

Das Credo der Richtlinie, nämlich das einer ergebnisoffenen, fundierten, verantwortungsbewußten und transparenten Einzelfallprüfung im Dialog mit den Antragstellern auf Augenhöhe, wurde gleichsam zum roten Faden der gesamten Veranstaltung.

Wie schwer diese Herangehensweise an die Einzelfallprüfung bereits grundsätzlich sachlich ausgerichteten Menschen wie Wissenschaftlern allerdings fallen kann, zeigten die Diskussionen der nächsten Tage aber auch. So wurde grobschnitzartig unterstellt, dass sämtliche Erwerbungen während der Kolonialzeit den Verdacht des Unrechts und jede wissenschaftliche Kategorisierung oder Begriffsbildung von menschlichen Überresten latenten Rassismus in sich trügen. Auch die Frage nach der Instrumentalisierung von Rückgabeforderungen durch die anspruchstellenden Länder sorgte für Zündstoff. Mindestens fragwürdig waren auch Überlegungen darüber, was die europäischen Museen durch die Rückgabeverfahren eigentlich gewinnen könnten, wie etwa neue Netzwerke in die anspruchstellenden Länder.

Durch das hohe Niveau der meisten der 22 Vorträge waren diese Art von Diskussionsbeiträgen glücklicherweise die Ausnahme. Vielmehr dürfte jeder Teilnehmer dieses interdisziplinären workshops hinzugelernt haben. Wie etwa über die Erkenntnisse , die aus einem Zahn oder Knochen über das Alter, die Ernährung und die „life-crisises“ eines Menschen gezogen werden können, was Frau Prof. Ursula Wittwer-Backofen eindrucksvoll darstellte. Oder über die Praxis des Handels mit Maori-Köpfen, die nach den Forschungen des Göttinger Ethnologen Gunder Krüger auch solche Blüten trieb, dass die Schädel von Europäern von Einheimischen gefärbt, mit Maori-typischer Tätowierung versehen und anschließen Europäischen Kopfjägern zum Kauf angeboten wurden. Oder über die weltweiten Bemühungen der USA, die menschlichen Überreste ihrer gefallenen Soldaten zu identifizieren und zurückzuführen.

Natürlich durfte auch der Vortrag der Kölner Ethnologin, Frau Larissa Förster, nicht fehlen, die den namibischen Schädeln nach der Rückgabe durch die Charité in Berlin gefolgt ist und dokumentiert hat, wie sich deren weiteres Schicksal in Namibia gestaltet hat. Nach einem ehrenvollen Staatsempfang und -begräbnis lagern die Schädel nun in einem Museum, bis ihr endgültiger Verbleib geklärt ist.

Der von der Charité klugerweise geplante Tagungsband ist bereits jetzt zu empfehlen.


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Die falsche Sorgfalt am gefälschten Bild-das Landgericht Köln 

19/9/2012

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Bild wikipedia hessischer Grenadier, 1778
Langsam wird die Luft dünner für die alten Zöpfe der Kunstwelt.

Das Landgericht Köln ist gerade dabei, gleich zwei davon abzuschneiden. Einer davon ist die bisher übliche Sorgfalt der Auktionshäuser bei der Überprüfung der eingelieferten Kunstwerke auf Echtheit. Der andere ist die Deutungshoheit von Experten über echt und unecht versus Naturwissenschaften.

Hat sich ein Großteil der Kunsthändler im Falle des Kunstfälschers Beltracchi noch so weit wie möglich in eine Vogel-Strauß-Mentalität gehüllt, könnte die für den 28.September 2012 angekündigte Entscheidung des Landgerichtes Köln nun doch neue Zeiten einläuten.
Gegenstand des Verfahrens ist Heinrich Campendonks Gemälde „Rotes Bild mit Pferden“ oder vielmehr die Fälschung dieses Bildes. 2006 wurde die Fälschung im Kölner Auktionshaus Lempertz für 2,4 Millionen Euro versteigert. Eine im Auftrag der Käuferin dann durchgeführte Untersuchung brachte den Fall Beltracchi ins Rollen und vor das Kölner Landgericht. Schon seit vier Jahren läuft inzwischen das Verfahren, das ein maltesischer Trust mit Namen Trasteco Limited gegen Lempertz angestrengt hat.

Am 4. September hat die Zweite Zivilkammer nun entschieden, auf externe Sachverständige zu verzichten, da sie selbst festlegen wird, was in diesem Fall in puncto Sorgfalt nicht nur „üblich“ war, sondern erforderlich gewesen wäre.

Diese erforderliche Sorgfalt allerdings hat das Auktionshaus nach derzeitigem Stand der Dinge und nach der während der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Gerichtes wohl verfehlt. Bevor nämlich das Auktionshaus im Katalog seiner Auktion das Werk als Original des deutschen Expressionisten Heinrich Campendonk angeboten habe, hätte das - bis dahin völlig unbekannte - Gemälde naturwissenschaftlich untersucht werden müssen. »Eine solche Untersuchung hätte ein Pigment nachgewiesen, das nach allem Ermessen zum angeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Werks noch gar nicht verfügbar war«, meint das Gericht. Trasteco würde im Fall eines Obsiegens die gesamten gezahlten 2,88 Millionen Euro vom Auktionshaus Lempertz zurückfordern können.



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Der Raubguss -welche Rechte haben der Käufer und der Künstler?

9/9/2012

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Das Kunstwerk im Zeitalter seiner technischen Reproduzierbarkeit – Dem Philosophen Walter Benjamin (1892 bis 1940) zufolge, der das Phänomen in seiner gleichnamigen Schrift aus dem Jahre 1936 untersucht hat, zerstört die Vervielfältigung des Kunstwerks seine Aura: Die Möglichkeit unbegrenzter Reproduktion führe zu einer „Entwertung des Originals“. Dies wird der französische Avantgardist und Objektkünstler Marcel Duchamp (1887 bis 1968) voraus geahnt haben, als er sein ready-made „Fountain“, ein Urinoir, mit „R. Mutt“ signierte.

Mit der Ausstellung dieses (1917) und anderer Gebrauchsgegenständen mag Duchamp den bürgerlichen Kunstbegriff zerschmettert haben. Die rechtliche Begriffswelt gerät durch solcherlei Bilderstümerei noch lange nicht ins Wanken: Die Signatur auf dem Pissoir ist juristisch eine Urkunde. Auch die Signatur unter Pseudonym („R. Mutt“) ändert daran nichts. Die „Fountain“ wird infolgedessen nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Urhebergesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Nachahmung geschützt (näher v. Selle/v. Selle, Illegaler Kunsthandel Teil 1: Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken beim Handel mit Kunst und sonstigen Kulturgütern, 2007).

Schwieriger liegen die Dinge, wenn auch die Signatur technisch reproduziert wird. Skulpturen werden gewöhnlich mehrfach gegossen. Die Mehrfachgüsse sind „echt“, wenn sie von dem Bildhauer „autorisiert“ worden sind, was sich im Nachhinein nicht immer ohne weiteres feststellen lässt. Das bietet Kriminellen ein lohnendes Betätigungsfeld. Im August 2009 hat die Polizei bei Mainz ein geheimes Lager mit rund 1000 gefälschten Bronzen des Bildhauers Alberto Giacometti (1901 bis 1966) ausgehoben, die auf dem Markt zu Millionenpreisen angeboten worden waren. Solcherlei Machenschaften schädigen auch den redlichen Sammler. Sobald der Fälschungsverdacht im Raum steht, ist die Skulptur praktisch wertlos.

Vor dieser Ausgangslage hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden (Urteil v. 29. Juni 2011 – 15 U 195/08). Hier erhob der Künstler nämlich selbst den Vorwurf, die von dem Kläger erworbene Bronzeskulptur sei ein nicht autorisierter Nachguss („Raubguss“), woraufhin ihn dieser kurzerhand auf Unterlassung der Behauptung verklagte.

Die auf „unerlaubte Handlung“ (§§ 823 ff. BGB) gestützte Klage blieb in zweiter Instanz ohne Erfolg: Auf Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) konnte der Kläger den Unterlassungsanspruch nicht stützen, weil das Eigentum an der Skulptur als solches durch den Fälschungsvorwurf nicht beeinträchtigt wird. Der mit der Behauptung des Künstlers verbundene Wertverlust half dem Kläger nichts, da das Vermögen nicht zu den „absolut“ geschützten Rechtsgütern in § 823 Abs. 1 BGB gehört.

Schließlich verfing auch der Kunstgriff des Klägers nicht, der in der Behauptung des Künstlers eine Verletzung seiner Sammlerehre sah. Zwar ist die Ehre als „absolutes“ Rechtsgut vor unerlaubten Handlungen geschützt. Auch muss der Urheber einer ehrenrührigen Behauptung grundsätzlich deren Richtigkeit beweisen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB).  Diesen Beweis konnte der Künstler jedoch zur Überzeugung des Oberlandesgerichts führen. Der Senat konnte daher offen lassen, ob einem Künstler die Behauptung eines Raubgusses auch dann zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen (§ 193 StGB, §§ 16 Abs.1, § 97 UrhG) erlaubt sein muss, wenn sich weder beweisen noch widerlegen lässt, dass es sich bei der fraglichen Skulptur um eine solche handelt.
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