Es war ein Ärgernis in den letzten Jahren und wohl jeder Rechtsanwalt hatte bereits einen verzweifelten Mandanten, der Adressat einer sogenannten Massenabmahnungen geworden war. Nach den statistischen Erhebungen des Vereins gegen den Abmahnwahn e. V. im Jahr 2011 sind über 218 000 Abmahnungen mit einem Gesamtforderungsvolumen von über 165 Millionen Euro versandt worden bei einer durchschnittlichen Zählerquote von knapp 40 Prozent.
Der Gesetzgeber hat nun reagiert und das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Künftig kostet eine Abmahnung in der Regel knapp 148 Euro, nach dem Urheberrechtsgesetz werden die Anwaltskosten bei bestimmten Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1000 Euro begrenzt wird. Außerdem können Verbraucher künftig nicht mehr an einem beliebigen Gericht verklagt werden, sondern nur noch am eigenene Wohnsitz. Außerdem wird, ebenso wie für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, durch Einführung eines Gegenanspruchs die Position des Abgemahnten gegenüber einem unberechtigt oder unwirksam Abmahnenden gestärkt.
Der Gesetzgeber hat nun reagiert und das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Künftig kostet eine Abmahnung in der Regel knapp 148 Euro, nach dem Urheberrechtsgesetz werden die Anwaltskosten bei bestimmten Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1000 Euro begrenzt wird. Außerdem können Verbraucher künftig nicht mehr an einem beliebigen Gericht verklagt werden, sondern nur noch am eigenene Wohnsitz. Außerdem wird, ebenso wie für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, durch Einführung eines Gegenanspruchs die Position des Abgemahnten gegenüber einem unberechtigt oder unwirksam Abmahnenden gestärkt.