Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses wirksam ist, die eine Haftung des Auktionshauses für Sachmängel weitgehend ausschließt.
Der Kläger hatte eine Skulptur erworben, deren Unechtheit sich nach dem Auktionserwerb herausstellte.
Das Auktionshaus hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Haftungsausschluß wie folgt vorgesehen:
"Gewährleistung, Haftung
a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. […]
b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last…"
Der BGH hält diesen Gewährleistungsausschluß wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB für unwirksam, da in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, nicht zulässig ist. Die fragliche Klausel bezieht jedoch bereits nach ihrem Wortlaut auch solche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände unzulässig in ihren Geltungsbereich ein.
BGH Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12
Der Kläger hatte eine Skulptur erworben, deren Unechtheit sich nach dem Auktionserwerb herausstellte.
Das Auktionshaus hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Haftungsausschluß wie folgt vorgesehen:
"Gewährleistung, Haftung
a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. […]
b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last…"
Der BGH hält diesen Gewährleistungsausschluß wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB für unwirksam, da in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, nicht zulässig ist. Die fragliche Klausel bezieht jedoch bereits nach ihrem Wortlaut auch solche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände unzulässig in ihren Geltungsbereich ein.
BGH Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12