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Rechtsanwältin Claudia von Selle
Berlin - Paris

Die falsche Sorgfalt am gefälschten Bild-das Landgericht Köln 

19/9/2012

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Bild wikipedia hessischer Grenadier, 1778
Langsam wird die Luft dünner für die alten Zöpfe der Kunstwelt.

Das Landgericht Köln ist gerade dabei, gleich zwei davon abzuschneiden. Einer davon ist die bisher übliche Sorgfalt der Auktionshäuser bei der Überprüfung der eingelieferten Kunstwerke auf Echtheit. Der andere ist die Deutungshoheit von Experten über echt und unecht versus Naturwissenschaften.

Hat sich ein Großteil der Kunsthändler im Falle des Kunstfälschers Beltracchi noch so weit wie möglich in eine Vogel-Strauß-Mentalität gehüllt, könnte die für den 28.September 2012 angekündigte Entscheidung des Landgerichtes Köln nun doch neue Zeiten einläuten.
Gegenstand des Verfahrens ist Heinrich Campendonks Gemälde „Rotes Bild mit Pferden“ oder vielmehr die Fälschung dieses Bildes. 2006 wurde die Fälschung im Kölner Auktionshaus Lempertz für 2,4 Millionen Euro versteigert. Eine im Auftrag der Käuferin dann durchgeführte Untersuchung brachte den Fall Beltracchi ins Rollen und vor das Kölner Landgericht. Schon seit vier Jahren läuft inzwischen das Verfahren, das ein maltesischer Trust mit Namen Trasteco Limited gegen Lempertz angestrengt hat.

Am 4. September hat die Zweite Zivilkammer nun entschieden, auf externe Sachverständige zu verzichten, da sie selbst festlegen wird, was in diesem Fall in puncto Sorgfalt nicht nur „üblich“ war, sondern erforderlich gewesen wäre.

Diese erforderliche Sorgfalt allerdings hat das Auktionshaus nach derzeitigem Stand der Dinge und nach der während der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Gerichtes wohl verfehlt. Bevor nämlich das Auktionshaus im Katalog seiner Auktion das Werk als Original des deutschen Expressionisten Heinrich Campendonk angeboten habe, hätte das - bis dahin völlig unbekannte - Gemälde naturwissenschaftlich untersucht werden müssen. »Eine solche Untersuchung hätte ein Pigment nachgewiesen, das nach allem Ermessen zum angeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Werks noch gar nicht verfügbar war«, meint das Gericht. Trasteco würde im Fall eines Obsiegens die gesamten gezahlten 2,88 Millionen Euro vom Auktionshaus Lempertz zurückfordern können.



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Der Raubguss -welche Rechte haben der Käufer und der Künstler?

9/9/2012

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Das Kunstwerk im Zeitalter seiner technischen Reproduzierbarkeit – Dem Philosophen Walter Benjamin (1892 bis 1940) zufolge, der das Phänomen in seiner gleichnamigen Schrift aus dem Jahre 1936 untersucht hat, zerstört die Vervielfältigung des Kunstwerks seine Aura: Die Möglichkeit unbegrenzter Reproduktion führe zu einer „Entwertung des Originals“. Dies wird der französische Avantgardist und Objektkünstler Marcel Duchamp (1887 bis 1968) voraus geahnt haben, als er sein ready-made „Fountain“, ein Urinoir, mit „R. Mutt“ signierte.

Mit der Ausstellung dieses (1917) und anderer Gebrauchsgegenständen mag Duchamp den bürgerlichen Kunstbegriff zerschmettert haben. Die rechtliche Begriffswelt gerät durch solcherlei Bilderstümerei noch lange nicht ins Wanken: Die Signatur auf dem Pissoir ist juristisch eine Urkunde. Auch die Signatur unter Pseudonym („R. Mutt“) ändert daran nichts. Die „Fountain“ wird infolgedessen nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Urhebergesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Nachahmung geschützt (näher v. Selle/v. Selle, Illegaler Kunsthandel Teil 1: Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken beim Handel mit Kunst und sonstigen Kulturgütern, 2007).

Schwieriger liegen die Dinge, wenn auch die Signatur technisch reproduziert wird. Skulpturen werden gewöhnlich mehrfach gegossen. Die Mehrfachgüsse sind „echt“, wenn sie von dem Bildhauer „autorisiert“ worden sind, was sich im Nachhinein nicht immer ohne weiteres feststellen lässt. Das bietet Kriminellen ein lohnendes Betätigungsfeld. Im August 2009 hat die Polizei bei Mainz ein geheimes Lager mit rund 1000 gefälschten Bronzen des Bildhauers Alberto Giacometti (1901 bis 1966) ausgehoben, die auf dem Markt zu Millionenpreisen angeboten worden waren. Solcherlei Machenschaften schädigen auch den redlichen Sammler. Sobald der Fälschungsverdacht im Raum steht, ist die Skulptur praktisch wertlos.

Vor dieser Ausgangslage hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden (Urteil v. 29. Juni 2011 – 15 U 195/08). Hier erhob der Künstler nämlich selbst den Vorwurf, die von dem Kläger erworbene Bronzeskulptur sei ein nicht autorisierter Nachguss („Raubguss“), woraufhin ihn dieser kurzerhand auf Unterlassung der Behauptung verklagte.

Die auf „unerlaubte Handlung“ (§§ 823 ff. BGB) gestützte Klage blieb in zweiter Instanz ohne Erfolg: Auf Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) konnte der Kläger den Unterlassungsanspruch nicht stützen, weil das Eigentum an der Skulptur als solches durch den Fälschungsvorwurf nicht beeinträchtigt wird. Der mit der Behauptung des Künstlers verbundene Wertverlust half dem Kläger nichts, da das Vermögen nicht zu den „absolut“ geschützten Rechtsgütern in § 823 Abs. 1 BGB gehört.

Schließlich verfing auch der Kunstgriff des Klägers nicht, der in der Behauptung des Künstlers eine Verletzung seiner Sammlerehre sah. Zwar ist die Ehre als „absolutes“ Rechtsgut vor unerlaubten Handlungen geschützt. Auch muss der Urheber einer ehrenrührigen Behauptung grundsätzlich deren Richtigkeit beweisen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB).  Diesen Beweis konnte der Künstler jedoch zur Überzeugung des Oberlandesgerichts führen. Der Senat konnte daher offen lassen, ob einem Künstler die Behauptung eines Raubgusses auch dann zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen (§ 193 StGB, §§ 16 Abs.1, § 97 UrhG) erlaubt sein muss, wenn sich weder beweisen noch widerlegen lässt, dass es sich bei der fraglichen Skulptur um eine solche handelt.
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No discrimination of the wooden guests anymore! -the flying cello

6/9/2012

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 The Paris-based International Federation of Musicians (FIM) has launched an online petition (https://www.change.org/en-GB/petitions/fair-treatment-for-musicians-traveling-on-planes-with-their-instruments) with the aim of persuading EU legislators to take action on the issue of musical instruments on planes. Musicians who travel on planes for professional purposes are confronted with huge difficulties when it comes to being allowed to carry their instrument on board as cabin luggage, even when they have paid an extra-seat. For a professional musician, not being allowed to travel with his/her instrument in safe conditions means losing a job.
The organization, which represents 72 musicians' unions worldwide, is calling for Europe to follow the example of the US, which earlier this year introduced a uniform musical instrument policy for airlines. Still, the American "passenger bill of rights" is not perfect. The bill has a stipulation for each carrier to judge whether each instrument is safe on the aircraft.
The incident which raised questions of how airlines set their own rules about which musical instruments are allowed on board happened with internationally known musician Paul Katz. He had problems flying with his 343-year-old cello for which he bought a separate ticket on a flight out of Calgary, Canada. He got through check-in, security and even pre-boarded the plane with his cello before he was told a regulation does not allow it on the plane.
Katz agreed to put his cello in baggage, but suffered through the entire flight.
Cellos are particularly problematic, not being able to fit in overhead bins and generally requiring their own seat, so this incident is not unique. A group of students from Poland returning home from Calgary I August were told their four cellos could not all take their paid seats on the plane because Air Canada had a policy of no more than two cellos per plane.

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